- 2007: Garssen und Baltensee existieren immernoch!!! genauere Infos unter: http://www.vonbudberg.de |
4. Fkmh. a. Garssen (10), Baltensee (9) u. Gritzgaln (4) - Enteignet wurden 1920 ff. in Kurland: die einherrigen Majorate Garssen (seit 1583 in der Familie, seit 1792 Majorat), Gritzgaln und Baltensee (zusammen 7750 ha) |
- dritter Erbherr auf Garssen |
- vergleicht sich mit seinem Bruder Dietrich 1551 und 1560 geht 1570 ins Kurland - des Herzogs von Kurland Gotthards Stallmeister - kauft am 5 Apr 1583 Hof und Gut Garssen von Bernhard von Neuhoff - erster Erbherr auf Garssen (1583-1618) im dünaburgischen Kirchspiel - Herr auf Ellern |
- zweiter Erbherr auf Garssen (1618-1652) und erster Baltensee - er hat bei der kurländischen Ritterbank den Adel seines Geschlechts erwiesen |
- Anwärter auf Garssen (stirbt zu früh) |
- fünfter Erbherr auf Garssen |
- erster Erbherr auf Baltensee |
- Erbherr auf Sennen und Fierhof - Stifter des des liefländischen Zweigs |
- vierter Erbherr auf Garssen (1702-1722) |
- Garssen ist seit 1792 Majorat - 1. Fkmh. auf Garssen (7) und Gritzgaln (1) |
- 2. Fkmh. auf Garssen (8), Baltensee (7) und Gritzgaln (2) - Das Recht zur Führung des Barontitels wurde dem Geschlecht durch den Senatsukas vom 3. Apr 1862 zuerkannt. |
- sechster Erbherr auf Garssen - fünfter Erbherr auf Baltensee - stiftet 27. Jun 1792 Garssen und Baltensee zu Fkm. (Familienfideikommissmajorat) "Ein Familienfideikommiss ist ein durch privates Rechtsgeschäft gebundenes Sondervermögen, das grundsätzlich unveräußerlich und unbelastbar ist, von bestimmten Familienmitgliedern nacheinander in einer von vornherein festgelegten Folgeordnung genutzt wird und dazu bestimmt ist, die wirtschaftliche Kraft und das soziale Ansehen einer Familie dauernd zu erhalten. Die Fideikommisse verdanken ihre Entstehung dem Wunsch der grundbesitzenden Familien, insbesondere des Adels, ihren Besitzstand geschlossen zu erhalten." (aus einem Urteil des Bayerischen ObLG von 2004) Erbrechtlich ist ein Familienfideikommiss eine Anordnung des Erblassers, nach der das Eigentum an seinem Nachlass in Obereigentum und Nutzungseigentum aufgespalten werden sollte. Dabei wurde einer Person eine Art Nießbrauch an dem Nachlass eingeräumt. Der Familie als ganze blieb zum Erhalt des Familieneigentums aber das Obereigentum am Nachlass. http://de.wikipedia.org/wiki/Familienfideikommiss Unter Majorat versteht man das so genannte Ältestenrecht. Es bezeichnet die Erbfolge, nach der allein der nächste männliche Verwandte und bei gleichem Verwandtschaftsgrad der Älteste zur Erbschaft berufen ist. http://de.wikipedia.org/wiki/Majorat - Christopf von Korff stiftet am 4. Sep 1783 Gritzgaln zum Fkm. |
- 3. Fkmh. a. Garssen (9), Baltensee (8) u. Gritzgaln (3) |
- seine Nachkommen verkaufen Bönninghausen 1635 |
- a. Elberdünch - Richter zu Unna - kauft 1370 Bönninghausen |
- kauft 1412 Steinhove |
- Ritter |
- röm. kaiserl. Rittmeister |
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